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Satzung

des Vereins Bessunger Waldkindergarten e.V.

Geänderte Fassung vom 25.05.2023.

$1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bessunger Waldkindergarten“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter VR 3009 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Waldkindergartens als Tageseinrichtung für Kinder. In ihm soll Kindern der verantwortungsbewusste Umgang mit der Natur nahe gebracht werden. Sie sollen die Vielfalt, Schönheit und den Stellenwert der Natur kennen und schätzen lernen. Er soll die Persönlichkeitsentwicklung, die Phantasie und die Kreativität der Kinder fördern, Hilfe bei der Erziehung bieten und eine Alternative zu anderen Einrichtungen sein. Der Verein ist eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist „selbstlos“ tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck und die Vereinsziele unterstützt und fördert.
Über das schriftlich einzureichende Mitgliedsgesuch entscheidet einstimmig der Vorstand oder seine ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter.

$4 Mitgliedsbeitrag

Es soll ein Jahresbeitrag von jedem Mitglied gezahlt werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig bis zum 28.02. des laufenden Jahres.

$5 Beendigung der Mitgliedschaft / Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten und seine Mitgliedschaft beenden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet außerdem bei natürlichen Personen durch deren Tod und bei juristischen Personen durch deren Konkurs, Auflösung oder durch die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über deren Vermögen.

Ein Mitglied kann auch durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder grob gegen die Vereinssatzung verstößt. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Versammlung zu verlesen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung wird weder der für das laufende Geschäftsjahr festgelegte Vereinsbeitrag noch der Aufnahmebeitrag erstattet. Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen gibt es ebenfalls nicht.

$6  Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Elternabend und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit können weitere Organe gebildet werden.

$7  Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus drei Personen, dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand (Personalvorstand) und dem 3. Vorstand (Finanzvorstand).

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins grundsätzlich ehrenamtlich und ohne Bezahlung. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Ehrenamtspauschale im Jahr erhalten, deren Höhe jedoch den im Einkommensteuergesetz gem. §3 Nr. 26a EStG genannten Betrag nicht überschreiten darf.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt. Vorstandsbeschlüsse müssen einstimmig erfolgen. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vorzeitig abgewählt werden.

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der verbleibenden Amtszeit. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist das kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglied zu bestätigen oder diese Funktion im Rahmen einer Ergänzungswahl neu zu besetzen. Diese nächstfolgende Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Ausscheiden des ursprünglichen Vorstandsmitglieds stattfinden.

$8  Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins zugelassen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn die Satzung sieht eine andere Regelung vor. Jährlich muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand lädt schriftlich zu jeder ordentlichen Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt. Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

o    Satzungsänderungen (mit 2/3-Mehrheit)
o    die Wahl des Vorstandes
o    die Wahl des Versammlungsleiters
o    die Bildung weiterer Vereinsorgane
o    die Entlastung des Vorstandes
o    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
o    die Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. der Jahresabrechnung
o    die Genehmigung des Haushaltsplanes für jeweils ein Jahr
o    die Aufnahme von Darlehen
o    Änderungen des Vereinszwecks (mit 2/3-Mehrheit)
o    die Auflösung des Vereins (mit 4/5-Mehrheit)

$9 Elternabend

Zum Elternabend sind alle Elternteile der im Waldkindergarten aufgenommenen Kinder zugelassen. Außerdem nehmen nach Absprache und Bedarf die Erzieherinnen bzw. Erzieher daran teil. Stimmberechtigt sind die Familien der Waldkindergartenkinder, mit jeweils einer Stimme pro Familie. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, es ist in der Satzung im Einzelnen anders geregelt. Eine schriftliche und geheime Stimmabgabe ist auf Antrag eines Elternteils möglich.

Die Elternabende erfolgen regelmäßig in einem Abstand von nicht mehr als 8 Wochen. Der Vorstand informiert die Eltern per Email möglichst frühzeitig über Termin und Ort der Elternabende. Die Tagesordnung ist den Eltern spätestens eine Woche vor dem Elternabend durch den Vorstand per Email oder Aushang auf dem Kindergartengelände bekannt zu geben. Initiativanträge auf dem Elternabend sind zugelassen, wenn ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Elternteile dem zustimmen. Die Beschlüsse des Elternabends sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Der Elternabend entscheidet insbesondere über:

o    Aufnahme von Kindern in den Kindergarten (mit einfacher Mehrheit)
o    Ausschluss von Kindern aus dem Kindergarten (mit 2/3-Mehrheit)
o    Entlassung von Erzieherinnen bzw. Erziehern (mit 2/3-Mehrheit)
o    pädagogisches Konzept (mit einfacher Mehrheit)

Der Elternabend hat gegenüber dem Vorstand uneingeschränktes Informations- und Auskunftsrecht bzgl. aller Geschäftsführungsangelegenheiten.

$10 Einstellung von Erzieherinnen bzw. Erziehern

Über die Einstellungen von fest angestellten Erzieherinnen bzw. Erziehern entscheidet ein Gremium, bestehend aus dem Vorstand sowie zwei Vertretern der Elternschaft, die für die jeweilige Personalentscheidung auf dem Elternabend gewählt werden.

$11 Kindergartenbeitrag

Sofern die Beiträge für den Besuch des Waldkindergartens durch städtische Vorgaben oder sonstige rechtliche Regelungen vorgegeben werden, werden eventuelle Beitragsänderungen durch den Vorstand umgesetzt und den Eltern auf dem Elternabend oder per E-Mail mitgeteilt. Darüber hinausgehende Beitragsänderungen oder mögliche Zusatzbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

$12 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluss muss im Einladungsschreiben zu einer extra zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung besonders angekündigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative „Dachverband Selbstorganisierter Kindereinrichtungen Darmstadts e.V.“, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der Nummer 8 VR 2431, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinderbetreuung und Förderung zu verwenden hat.

$13 Aufhebungsklausel

Wird ein Punkt oder Passus dieser Satzung ungültig, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Punkte. Die Mitgliederversammlung wird dann einen dem ungültigen Abschnitt am nächsten kommenden Ersatz finden.

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Darmstadt.